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Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen: Wo der Fiskus Unterschiede macht

Kurse: Skilling me softly

Soft-Skills-Angebote gelten für den Fiskus als Kurse von allgemeinem Interesse. Foto: bb

Soft-Skills-Angebote gelten für den Fiskus als Kurse von allgemeinem Interesse. Foto: bb

Von Erich Wolf

Aufzählung Nützt man neues Wissen auch privat?
Aufzählung Arbeitgeber kann Kurskosten tragen.

Wien. Fortbildung ist für den Fiskus nicht gleich Fortbildung. Bei den sogenannten Soft Skills (wie etwa NLP- oder Fremdsprachenseminare) ist zwar unzweifelhaft eine berufliche Notwendigkeit gegeben, dennoch wird der Steuerabzug oft versagt. Der Grund liegt darin, dass man die gelernten Fähigkeiten auch im Privatleben nützen könnte. Doch das Finanzamt lässt sich in Sachen Fortbildung gerne überlisten. Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind steuerlich grundsätzlich absetzbar. Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen profitieren von Steuerabzügen. Auch die Umschulung in einem anderen Beruf wird steuerlich gefördert.

Der Unabhängige Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde bei der Finanz hat allerdings entschieden, dass beispielsweise Aufwendungen von allgemeinem Interesse wie etwa die Kosten für NLP-Kurse für eine angestellte EDV-Expertin, für eine Coaching-Ausbildung eines Finanzprüfers oder für die Ausbildung zur Kunsttherapeutin einer Kleinkindpädogin nicht zum Steuerabzug führen.

Dagegen wurden die Umschulungskosten zum Lebens- und Sozialberater oder die Kosten für ein Doktoratsstudium vom hohen Senat des Finanzamtes anerkannt.

Wenn es allerdings um sogenannte "Soft-Skill-Bildungsmaßnahmen" geht – Rhetorik-, Konfliktmanagement- oder NLP-Kurse – und diese aus der eigenen Tasche bezahlt werden, dann heißt es aufpassen: Es könnte nämlich passieren, dass der Fiskus die Ausgaben hierfür nicht als Werbungskosten akzeptiert.

Schlüsselqualifikation

Was ist der Grund? Nach Ansicht des Finanzministeriums handelt es sich bei Kommunikation, Konfliktmanagement & Co. um Schlüsselqualifikationen, welche von allgemeinem Interesse sind.

Und Kurse von allgemeinem Interesse gelten als nicht abzugsfähig. In dieselbe Kerbe schlägt auch der Verwaltungsgerichtshof: Kommunikative Fähigkeiten seien in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung, heißt es dort.

Abzug ade? Nicht unbedingt: Es gibt andere Wege, fortbildungshungrige Mitarbeiter Kurse "von allgemeinem Interesse" absolvieren zu lassen und steuerlich dennoch zu profitieren: Etwa, indem der Arbeitgeber – statt Leistungen mit einer Prämie zu würdigen – die Kurskosten trägt.

Da er derzeit noch einer weniger strengen Veranlassungsprüfung unterliegt, kann er sich Betriebsausgaben wie diese vom Finanzamt zurückholen. Das spart auch Lohnnebenkosten, die im Fall einer einmaligen oder laufenden Gehaltserhöhung immerhin rund 30 Prozent ausmachen.

Damit aber noch nicht genug der Benefits: Da gibt es zum einen die sogenannte Bildungsprämie, aber nur für Arbeitgeber und nicht für Arbeitnehmer: Sie beträgt 6 Prozent der Bildungskosten, ist steuerfrei und beim Fiskus abzuholen. Oder aber der Arbeitgeber macht anstelle der Bildungsprämie einen 20-prozentigen Bildungsfreibetrag der aufgewendeten Kosten als Steuerabzug geltend.

Eine Empfehlung gilt für alle Arbeitgeber: Es ist in jedem Fall günstiger, wenn Kurs- und Lehrgangsgebühren, Honorare für Vortragende, Kosten für Skripten sowie die Anmietung von Ausrüstung und externen Schulungsräumen zu übernehmen. Heben Sie sämtliche Rechnungen auf, Dienstgeber wie Dienstnehmer müssen alle Aufwendungen belegen können.

Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in Wien.

Printausgabe vom Freitag, 02. April 2010
Online seit: Donnerstag, 01. April 2010 15:58:13

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